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Saturday, March 30, 2013

Einführung in die Einkommensteuererklärung

Das deutsche Einkommensteuergesetz ist mit Sicherheit eines der kompliziertesten der Welt. Diese Komplexität und die unübersichtlichen und schwer verständlichen Formulare zur Einkommensteuererklärung geben schnell den Eindruck, dass normale Menschen gar keine Chance haben, ihre Steuererklärung richtig auszufüllen. Dies wiederum sorgt für Ausgaben an Steuerberater oder Steuersoftware.

Dabei sind die Grundlagen der Einkommensteuererklärung relativ einfach. Die Komplexität entsteht hauptsächlich durch viele Ausnahmen und Sonderregeln, die für die meisten Steuerzahler überhaupt nicht relevant sind. Selbst wenn man eine Steuersoftware verwendet, hilft ein Verständnis des Einkommensteuerrechts dabei, einen Überblick zu bewahren.

Dieser Artikel sollte auch einem Laien ermöglichen, die Einkommensteuererklärung zu verstehen. Dabei ist zu beachten, dass ich nicht gesetzlich zur Steuerberatung befähigt bin, und in sofern auch keine rechtlich sichere Beratung geben kann.

Überblick

Die Berechnung der Steuerschuld in Deutschland erfolgt, vereinfacht gesagt, in zwei Schritten. Im ersten Schritt werden von den Einnahmen zugehörige Ausgaben abgezogen. Dies ergibt die sogenannten Einkünfte. Von diesen werden im zweiten Schritt bestimmte, einnahmenunabhängige Sonderausgaben abgezogen. Dies ergibt das Einkommen, anhand dessen nach der Steuerformel die Steuerschuld berechnet wird.

Dieser Abzug von bestimmten Ausgaben von den Einnahmen ist das, was gemeinhin mit “von der Steuer absetzen” bezeichnet wird. Diese Abzüge sind es häufig auch der Grund für die Komplexität der Steuererklärung. Schon von Beginn an waren diese Ausgaben nicht sehr klar gefasst, und im Laufe der Jahrzehnte hat der Gesetzgeber viele Sonderregelungen geschaffen.

Wer die Steuererklärung selbst machen möchte sieht sich zuerst von den komplexen Steuererklärungsformularen mit unklarem Beamtendeutsch abgeschreckt. Zudem wissen viele einfach nicht, welche Ausgaben sie überhaupt anrechnen können.

In den folgenden Abschnitten möchte ich daher zuerst darauf eingehen, welche Ausgaben denn anrechnungsfähig sind. Anschließend gebe ich einen Überblick über die Steuerformulare.

Einkünfte

Der erste Schritt der Steuerberechnung besteht aus der Ermittlung der Einkünfte. Wie werden von den Einnahmen die zugehörigen Ausgaben abgezogen um die Einkünfte zu ermitteln. Diesen Abzug von Ausgaben kann man sich anhand eines Betriebes leicht deutlich machen. Wenn ein Tischler Stühle für 200 EUR verkauft hat, dabei aber 100 EUR für Miete und 50 EUR für Holz ausgegeben hat, soll die Steuerschuld aufgrund der 50 EUR Gewinn berechnet werden und nicht aufgrund der 200 EUR Einnahmen. Dieses sogenannte Nettoprinzip zieht sich durch das gesamte Einkommensteuergesetz durch. Demgegenüber dürfen Kosten der privaten Lebensführung nicht von den Einnahmen abgezogen werden.

Um nun zu bestimmen, welche Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden dürfen, teilt der Gesetzgeber die Einkünfte in zwei Gruppen mit insgesamt sieben Arten ein. Zum Glück betreffen die meisten Steuerzahler ein, vielleicht zwei dieser Einkünftearten, so dass das schlimmer klingt als es ist.

Bei den Gewinneinkünften (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit) stehen den Betriebseinnahmen die Betriebsausgaben gegenüber. Hierbei handelt es sich um Betriebe mit einer Abrechnung, so dass die Abgrenzung im Großen und Ganzen recht klar ist.

Bei den Überschusseinkünften (nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften, also “dem Rest”) verwendet der Gesetzgeber ein Konstrukt namens Werbungskosten um zu definieren, welche Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden dürfen. Da die Einkünfte als Arbeitnehmer hierunter fallen, betrifft dies die meisten Steuerzahler.

Werbungskosten (§ 9 EStG) sind definiert als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Das liest sich flott, ist aber die einzige Definition anhand derer die Finanzämter entscheiden, ob Ausgaben angerechnet werden können oder nicht.

Erwerbung der Einnahmen bedeutet hier, dass diese Ausgaben auch solche sein können, die vor den eigentlichen Einnahmen anfallen, also zum Beispiel sämtliche Kosten, die mit einer Bewerbung zusammenhängen. Sicherung bezeichnet alle Ausgaben, die den Ausfall der Einnahmen vorbeugen, während Erhaltung jene Ausgaben bezeichnet, die den Weiterbezug gewährleisten. Das sind zum Beispiel Arbeitsmaterialien oder auch Fortbildungskosten.

Man kann bei dieser Definition schon erkennen, dass das Ganze recht schwammig ist. Damit das Steuerrecht trotzdem gerecht bleibt, oder zumindest so tut als ob, gibt es Verfahrensanweisungen und typische Fälle, die den Finanzämtern bei der Entscheidung helfen sollen. Teilweise stehen diese bereits im Einkommensteuergesetz, teilweise werden diese von den Finanzdirektionen erlassen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Da die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für viele Steuerzahler relevant sind, gehe ich dieses Beispiel einmal vollständig durch.

Am Ende des Steuerjahres bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung, auf der alle wichtigen Angaben bereits gemacht sind. Der Begriff Lohnsteuer bezeichnet hierbei die Form der Erhebung der Steuerschuld, nicht die Steuer selbst. Der Arbeitgeber überweist die geschätzte Steuerschuld dem Finanzamt und nicht dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann jedoch weitere Ausgaben über die Steuererklärung geltend machen. Falls dies nicht gewünscht ist und der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hatte, ist nichtmal eine Steuererklärung nötig.

Bei der Lohnsteuer werden auch gleich Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosenversicherung (AV), Rentenversicherung (RV), Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) abgeführt. Diese haben nicht direkt etwas mit der Einkommensteuer zu tun, werden jedoch teilweise automatisch vom Finanzamt als Ausgaben angerechnet. Wohlgemerkt, teilweise. Einige der verpflichtenden Ausgaben für die Sozialversicherungen zählen im Steuerrecht zu den Aufwendungen für die private Lebensführung und somit zum Einkommen, obwohl man sie nie sieht.

Wie erwähnt bekommt man die Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber und überträgt die Werte einfach in die Steuererklärung in die dafür vorgesehenen Felder. Interessant werden hier erst die Werbungskosten.

Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Es gibt drei wichtige Punkte zu den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, die ich ansprechen möchte bevor ich die Werbungskosten selbst behandle.

Zuerst einmal der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag von aktuell 1.000 EUR. Zur Vereinfachung der Steuererklärung nimmt der Gesetzgeber einfach an, dass jeder Arbeitnehmer diesen Betrag an Werbungskosten aufwendet. Erst wenn die eigentlichen Werbungskosten über diesen Betrag hinausgehen, werden diese bei der Steuererklärung angerechnet. Wohlgemerkt fällt dann der Pauschbetrag weg, so dass man bei 1.005 EUR Werbungskosten auch nur 5 EUR mehr angerechnet bekommt als ohne irgend welche Angaben. Bei so kleinen Unterschieden lohnt sich der Aufwand dann häufig einfach gar nicht. Diesen Pauschbetrag muss man nicht beantragen oder angeben, das Finanzamt macht das ganz eigenständig.

Der zweite wichtige Punkt sind die Fahrtkosten. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Werbungskosten und können dementsprechend angerechnet werden. Um dies zu vereinfachen gibt es die sogenannte Entfernungspauschale, bei der das Finanzamt einfach 0,30 EUR pro einfachem Entfernungskilometer und Arbeitstag anrechnet. Wenn die Arbeitnehmerin also 200 Tage im Jahr arbeiten war und deren Wohnung 10 km von der Arbeitsstätte entfernt liegt, dann bekomme sie automatisch 0,30 EUR × 200 × 10 = 600 EUR Werbungskosten ohne Nachweis angerechnet, sofern sie nicht höhere Kosten für den Arbeitsweg geltend machen kann. Damit blieben nur noch 400 EUR, für die separate Nachweise zu erbringen wären, um über den Pauschbetrag zu kommen.

Und drittens müssen einzelne Posten von mehr als 410 EUR (ohne Mehrwertsteuer) über die Nutzungsdauer hinweg abgeschrieben werden, und können nicht in als Gesamtwert angerechnet werden. Die angenommene Nutzungsdauer beträgt in der Regel drei Jahre, bei Schreibtischen jedoch zum Beispiel auch zehn Jahre.

Zusammen sorgen diese Regelungen dafür, dass sich häufig der Aufwand gar nicht lohnt die Werbungskosten anzugeben. Leider machen es diese Regelungen auch schwer zu wissen, wann sich der Aufwand lohnt. Im Zweifel schadet es allerdings auch nicht.

Folgende Ausgaben sind typische Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:

  • Kontoführungsgebühren: Da man ja das Gehalt überwiesen bekommt, kann man etwaige Kontoführungsgebühren auch absetzen. Bis zu 16 EUR sogar ohne Nachweis.
  • Arbeitsmittel: Hierunter fällt alles, was man für die eigentliche Arbeit braucht und nicht für die private Lebensführung. Das kann durchaus auch ein vollständiger Computer sein. Bei gemischter privater und geschäftlicher Nutzung können Kosten in Teilen angerechnet werden. Jedoch ist wie gesagt die Grenze von 410 EUR zu beachten.
  • Fortbildungskosten: Wenn der Arbeitgeber diese nicht zahlt, kann man hier Forbildungen, aber auch Fachbücher und -zeitschriften angeben.
  • Beiträge zu Berufsverbänden: Ja, Gewerkschaftsbeiträge und Ähnliches können abgesetzt werden.
  • Bewerbungskosten: Wie bereits erwähnt können hier Porto, Gebühren für das Foto, Kosten der Unterlagen, etc. angegeben werden.
  • Fahrtkosten zum Arbeitsplatz: Hier kommt häufig die Entfernungspauschale zum Einsatz, jedoch können auch Ticketkosten für den öffentlichen Personennahverkehr geltend gemacht werden. Wenn das Ticket jedoch für den Arbeitsweg überdimensioniert ist, dann wird das nicht anerkannt. Man kann auch beides angeben, das Finanzamt wählt dann das (für den Steuerzahler) bessere.
  • Reisekosten: Sollten berufsbedingte Reisekosten nicht vom Arbeitgeber bezahlt worden sein, können diese abgesetzt werden. Dies beinhaltet auch die Verpflegung, deren Kostenberechnung jedoch etwas abstrus ist. Die Einkommensteuererklärung hat dafür die passenden Felder, so dass man hier nicht viel wissen muss. Man darf sich nur nicht wundern.
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer: Dies sind auch Werbungskosten. Hier haben sich die gesetzlichen Regelungen so oft geändert, dass ich zumindest einmal die Verwendung einer aktuellen Steuersoftware empfehlen würde.
  • Doppelte Haushaltsführung: Wer ausschließlich wegen des Berufes in einer zweiten Wohnung lebt, kann die Kosten dafür auch steuerlich geltend machen. Auch hier würde ich wegen der Komplexität zumindest einmal die Steuersoftware oder auch den Steuerberater empfehlen.

Wie erwähnt sind die Werbungskosten nicht abschließend definiert. Es ist übrigens keine Straftat zu viel anzugeben, wenn man sich bei etwas nicht sicher ist. Es liegt am Finanzamt diese Kosten zu akzeptieren oder abzulehnen.

Sonderausgaben

Ausgaben, die unabhängig von Einkünften entstehen und steuerlich geltend gemacht werden können nennen sich Sonderausgaben. So können hier zum Beispiel Ausgaben für die Altersvorsorge (wie die Riesterrente) geltend gemacht werden. Anders als bei den Werbungskosten sind die möglichen Abzüge jedoch recht klar definiert, so dass die Steuerformulare meist vergleichsweise einfach auszufüllen sind.

Wichtige Sonderausgaben sind:

  • Spenden für steuerbegünstigte Zwecke.
  • Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium.
  • Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehepartner.
  • Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre, zum Beispiel Kindergartenbeiträge, Tagesmütter, Hausaufgabenbetreuung, und ähnliches, jedoch keine Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten wie Musikunterricht.
  • Schulgeld.
  • Vorsorgeaufwendungen, bei denen jedoch bei Arbeitnehmern die Maximalbeträge durch die Sozialversicherung vollständig ausgereizt sind. Damit fällt das weg.

Ähnlich wie bei den Werbungskosten gibt es bei den Sonderausgaben einen Pauschbetrag, der immer gewährt wird. Dieser beträgt zur Zeit 36 EUR.

Außergewöhnliche Belastungen

Inhaltlich eigentlich Sonderausgaben, rechtlich jedoch separat geführt kennt das deutsche Einkommensteuerrecht noch die außergewöhnlichen Belastungen, die unzumutbare Härten für Steuerzahler abfedern sollen.

Zwangsläufige und angemessene Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, können hierbei abgesetzt werden. Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sich die Steuerzahlerin diesen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie sind angemessen, wenn sie die normalen Kosten in einem solchen Fall widerspiegeln. Zumutbar sind Kosten bis zu einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte. Für eine alleinstehende Steuerpflichtige mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 15.340 EUR und 51.130 EUR von 6 % dieser Einkünfte. Ausgaben oberhalb dieses Betrages können abgezogen werden.

Siehe Wikipedia für die vollständige Tabelle der Berechnung.

Hierunter fallen zum Beispiel Krankheitskosten, Scheidungskosten oder auch die Kosten eines Zivilprozesses können alle als außergewöhnliche Belastung angerechnet werden. Ähnlich wie bei den Werbungskosten kann man, falls man sich unsicher ist, es einfach versuchen.

Nehmen wir an, dass jemand 60.000 EUR nach Abzug der Werbungskosten verdient. Durch eine Krankheit entstehen dem Arbeitnehmer Kosten von 4.000 EUR, die er in der Steuererklärung aufführt. 6 % der Einkünfte von 60.000 EUR sind 3.600 EUR, also wird das Finanzamt 400 EUR von den Einkünften abziehen.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Das klingt gefährlich, betrifft jedoch hauptsächlich Handwerksleistungen. Handwerker erstellen gerne Rechnungen, in denen Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt werden. Diese Arbeitskosten können als “haushaltsnahe Dienstleistung” abgesetzt werden, also solche Rechnungen unbedingt aufbewahren.

Dies betrifft auch Haushaltshilfen und ähnliches.

Andere Entlastungsbeträge

Zusätzlich zu den Ausgaben werden nach dem deutschen Steuerrecht einige Beträge von den Einkünften abgezogen, um die steuerliche Belastung von bestimmten Bevölkerungsgruppen zu senken. So gibt es zum Beispiel einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Diese Beträge müssen nicht separat beantragt werden, da die entsprechenden Informationen in den Formularen für die Einkommensteuererklärung abgefragt werden. Für den genannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zum Beispiel werden die entsprechenden Informationen in der Anlage Kind Zeile 42 bis 47 angegeben. Der Steuerzahler muss nicht wissen, wie hoch dieser Betrag ist oder dass es ihn überhaupt gibt, das Finanzamt verwendet die richtigen Abzüge, wenn diese Zeilen korrekt ausgefüllt sind.

Einkommensteuerformulare

Obwohl die meisten Steuererklärungen wohl über das Programm Elster Formular durchgeführt werden, bildet dieses auch nur die Steuerformulare ab. Diese finden sich ebenfalls online.

Eine normale Steuererklärung besteht aus einem vierseitigen Mantelbogen. Hinzu kommen verschiedene Anlagen, die nur mit abgegeben werden, wenn dort Eintragungen vorgenommen werden sollen. Die wichtigsten für Arbeitnehmer sind:

  • Mantelbogen: ESt A - Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) für unbeschränkt steuerpflichtige Personen (unbeschränkt steuerpflichtig sind Menschen mit Wohnsitz und Einkünften in Deutschland)
  • Für jedes Kind: 045 - Anlage Kind
  • Für jeden Arbeitgeber: 055 - Anlage N - für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Für Vorsorgeaufwendungen: 082 - Anlage Vorsorgeaufwand - Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (wird automatisch von Elster angelegt, da hier einige Sozialversicherungsangaben eingetragen werden)
  • Für jeden Riestervertrag: 020 - Anlage AV - Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG

Auch wenn sie gut bzw. wichtig aussehen, die Anlage zur Förderung des Wohneigentums und die Anlage zu Kapitalerträgen sind praktisch nicht mehr relevant, da sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen komplett geändert haben.

Falls auf einem Formular nicht genügend Platz ist, kann man übrigens einfach eine formlose Rechnung auf einem separaten Blatt angeben und im Formular nur die Summe angeben.

Mantelbogen

Der Mantelbogen besteht aus vier Seiten. Die erste Seite enthält die Angaben zum Steuerzahler. Die zweite Seite dient der Angabe von Sonderausgaben. Auf der dritten Seite können außergewöhnliche Belastungen und die haushaltsnahen Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Die vierte Seite behandelt einige seltene Situationen und kann getrost ignoriert werden, wenn man nicht gerade eine Bescheinigung bekommen hat, die einen Eintrag in Zeile 94 beinhaltet. Das steht dann aber dran.

Anlage Kind

Die drei Seiten der Anlage Kind werden jeweils ein mal für jedes Kind ausgefüllt. Jeder Eintrag kann die Steuern senken, also sollten diese Anlagen sehr gewissenhaft durchgearbeitet werden.

Anlage N

Die Anlage N ist die zentrale Anlage für Arbeitnehmer. Die erste Seite kann fast vollständig anhand der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers ausgefüllt werden. Die zweite und dritte Seite beinhalten Einträge für die Werbungskosten. Auch hier gilt, dass man für die verschiedenen Zeilen durchaus auch separate Rechnungen beilegen kann und im Formular jeweils nur die Summe aufführt.

Anlage Vorsorgeaufwand

Die Anlage Vorsorgeaufwand wird von Elster Formular ganz eigenständig mit den Werten aus der Lohnsteuerbescheinigung gefüllt. Zeile 11 ist damit auch mit “Ja” auszufüllen, da man sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist.

Anlage AV

Abschließend gibt es noch die einseitige Anlage AV für Riesterverträge. Die Werte hierfür kann man vollständig der Benachrichtigung des Riestervertragsanbieters entnehmen. Die Sozialversicherungsnummer und die beitragspflichtigen Einnahmen der Rentenversicherung (Vorsicht, des Jahres vor dem Veranlagungszeitraums der Steuererklärung!) können auch der Benachrichtigung zur Rentenversicherung des Vorjahres entnommen werden, wenn der Riesteranbieter das nicht tut.

Zusammenfassung

Das deutsche Einkommensteuerrecht ist sehr komplex, und doch kann man sich durcharbeiten. Die Grundlagen sind recht einfach—Einnahmen minus Ausgaben minus Sonderausgaben—und die meisten Sonderregelungen betreffen einen selbst kaum. Man darf sich nur vom Beamtendeutsch der Formulare nicht erschrecken lassen.

Für Arbeitnehmer sind die wichtigen Möglichkeiten der Steuersenkung die Werbungskosten, die Vorsorgeaufwendungen bei einer Riesterrente, haushaltsnahe Dienstleistungen wie Handwerkerlöhne oder Haushaltshilfen, und die außergewöhnlichen Belastungen.

Falls man sich unsicher ist, kann man einmal eine Steuererklärung mit einem Steuerprogramm oder einem Steuerberater durchführen. Die Ergebnisse dieser Erklärung kann sich dann anschauen und mit den Formularen vergleichen. Dabei kann man sehr schnell sehen, welche Formulare und Zeilen für einen selbst interessant sind. Weitere Steuererklärungen kann man dann ohne Hilfe und ohne weitere Kosten problemlos selbst machen.